Die EU-Fluggastrechte-Verordnung schützt Passagiere bei Flugausfällen, erheblichen Verspätungen oder Nichtbeförderung. Sie regelt Entschädigungszahlungen, Betreuungsleistungen und das Recht auf Ticketerstattung. Der Geltungsbereich umfasst Flüge innerhalb der EU, Flüge aus Nicht-EU-Ländern mit EU-Airlines und Flüge aus der EU in Drittstaaten.
Die Höhe der Entschädigung bei Flugverspätungen über drei Stunden variiert je nach Flugstrecke zwischen 250 Euro (bis 1.500 km), 400 Euro (1.500 bis 3.500 km) und 600 Euro (über 3.500 km). Passagiere haben zudem ab einer Wartezeit von zwei Stunden Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Getränke, Snacks und Kommunikationsmöglichkeiten.
Bei Flugannullierungen steht Passagieren die vollständige Erstattung des Ticketpreises zu. Fluggesellschaften müssen bei Übernachtungen aufgrund von Verspätungen eine Hotelunterbringung sowie den Transfer zwischen Flughafen und Hotel anbieten. Entschädigungszahlungen sind unabhängig vom gezahlten Ticketpreis und können bis zu drei Jahre nach dem Vorfall gefordert werden.
Geltungsbereich der EU-Fluggastrechte-Verordnung
Die EU-Fluggastrechte, die in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgelegt sind, bieten Passagieren umfassenden Schutz bei Flugausfällen, -verspätungen und Nichtbeförderung. Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf verschiedene Arten von Flügen, die im Zusammenhang mit der Europäischen Union stehen.
Flüge innerhalb der EU
Für alle Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der EU abfliegen, gelten die EU-Fluggastrechte unabhängig von der Airline. Somit sind Passagiere auf diesen EU-Flügen umfassend abgesichert, sollte es zu Unregelmäßigkeiten kommen.
Flüge aus Nicht-EU-Ländern in die EU mit EU-Airlines
Auch bei Flügen, die von einem Nicht-EU-Land in die EU führen, haben Passagiere Anspruch auf die Fluggastrechte, sofern die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um Linienflüge, Charterflüge oder Billigflüge handelt.
Flüge aus der EU in Nicht-EU-Länder
Startet ein Flug in der EU und hat ein Nicht-EU-Land als Ziel, sind Passagiere ebenfalls durch die EU-Fluggastrechte geschützt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat oder nicht.
Zu beachten ist, dass die EU-Fluggastrechte-Verordnung keine Anwendung auf Flüge aus Drittländern findet, die von Fluggesellschaften mit Sitz außerhalb der EU durchgeführt werden. In solchen Fällen gelten möglicherweise andere Bestimmungen zum Schutz der Passagiere.
Ansprüche bei Flugverspätungen
Flugverspätungen können für Reisende sehr ärgerlich sein und zu erheblichen Unannehmlichkeiten führen. Glücklicherweise sieht die EU-Fluggastrechte-Verordnung Entschädigungen und Betreuungsleistungen für betroffene Passagiere vor, wenn sich ihr Flug um mehr als 3 Stunden verspätet.
Entschädigungshöhe bei Verspätungen über 3 Stunden
Die Höhe der Entschädigung bei einer Flugverspätung hängt von der Flugstrecke ab:
- Kurzstrecke bis 1.500 Kilometer: 250 Euro pro Person
- Mittelstrecke 1.500 bis 3.500 Kilometer: 400 Euro pro Person
- Langstrecke über 3.500 Kilometer: 600 Euro pro Person
Passagiere haben in der Regel bis zu 3 Jahre Zeit, um ihre Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. In einigen Ländern wie Frankreich und Spanien können sogar noch nach 5 Jahren Entschädigungen beantragt werden.
Betreuungsleistungen ab 2 Stunden Verspätung
Bereits ab einer Verspätung von 2 Stunden müssen die Fluggesellschaften den wartenden Passagieren Betreuungsleistungen anbieten. Dazu gehören:
- Mahlzeiten und Erfrischungen
- Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. kostenlose Telefonate oder E-Mails)
- Bei Bedarf eine Hotelübernachtung inklusive Transfers
Rechte bei Verspätungen über 5 Stunden
Wenn sich der Abflug um mehr als 5 Stunden verspätet, haben Fluggäste das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und eine vollständige Erstattung des Flugpreises zu verlangen. Alternativ können sie eine Umbuchung auf einen späteren Flug wählen.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Airlines keine Entschädigung zahlen müssen, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die sich nicht vermeiden ließen. Dazu zählen beispielsweise Unwetter, Streiks oder Sicherheitsrisiken.
Flugausfall: Ansprüche der Passagiere
Wenn ein Flug ausfällt, haben Passagiere gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung Anspruch auf eine vollständige Erstattung des Ticketpreises oder eine alternative Beförderung zum Zielort. Die Wahl liegt beim Fluggast, wobei die Fluggesellschaft verpflichtet ist, diese Optionen zeitnah anzubieten. Bei einer Erstattung muss die Airline den gezahlten Preis innerhalb von sieben Tagen zurückerstatten.
Zusätzlich zur Erstattung oder Umbuchung steht den Passagieren bei einem Flugausfall eine Entschädigung zwischen 250€ und 600€ zu. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugdistanz:
- Flüge bis 1.500 km: 250€
- Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km: 400€
- Flüge über 3.500 km: 600€
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Fluggesellschaft von der Entschädigungspflicht befreit ist. Dazu zählen außergewöhnliche Umstände wie Unwetter, Streiks oder Sicherheitsrisiken. Auch wenn der Ausfall mindestens 14 Tage im Voraus mitgeteilt wurde, entfällt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Neben der finanziellen Entschädigung müssen Airlines gestrandete Passagiere am Flughafen betreuen. Das umfasst Verpflegung, Erfrischungen und Kommunikationsmöglichkeiten. Bei mehrstündigen Wartezeiten oder einer notwendigen Übernachtung ist die Fluggesellschaft verpflichtet, für eine Unterkunft und den Transfer zu sorgen.
Um ihre Rechte durchzusetzen, sollten Passagiere den Flugausfall zunächst bei der Airline reklamieren. Spezielle Fluggastrechte-Portale bieten zudem Unterstützung bei der Anspruchsdurchsetzung, meist gegen eine erfolgsabhängige Provision.
Erstattung des Flugpreises oder alternative Beförderung
Passagiere haben bei einem Flugausfall oder einer Verspätung von über 5 Stunden das Recht, zwischen einer vollständigen Ticketpreiserstattung und einer Ersatzbeförderung zu wählen. Dieses Wahlrecht ermöglicht es den Fluggästen, flexibel auf die Situation zu reagieren und die für sie beste Option zu wählen.
Wahlrecht zwischen Erstattung und Umbuchung
Bei der Entscheidung zwischen einer Erstattung des Flugpreises und einer Umbuchung auf einen anderen Flug sollten Passagiere ihre individuellen Bedürfnisse berücksichtigen. Eine Ticketpreiserstattung kann sinnvoll sein, wenn der Reisezweck nicht mehr erfüllt werden kann oder der Fluggast alternative Reisepläne verfolgen möchte. Eine Ersatzbeförderung bietet sich an, wenn der Passagier sein ursprüngliches Reiseziel schnellstmöglich erreichen möchte.
Fristen für die Erstattung des Flugpreises
Entscheidet sich der Passagier für eine Ticketpreiserstattung, muss die Fluggesellschaft den Flugpreis innerhalb von 7 Tagen zurückerstatten. Diese Erstattungsfrist stellt sicher, dass Fluggäste zeitnah ihr Geld zurückerhalten und gegebenenfalls alternative Reisearrangements treffen können.
Bei der Wahl einer Ersatzbeförderung sollte die Airline den Passagier zum frühestmöglichen Zeitpunkt und zu vergleichbaren Bedingungen an sein Ziel bringen. Hierbei ist es wichtig, dass die Fluggesellschaft transparent über mögliche Verzögerungen und Änderungen informiert und den Fluggästen bestmöglichen Service bietet.
Betreuungsleistungen am Flughafen
Bei Flugverspätungen oder -annullierungen haben Passagiere nach einer gewissen Wartezeit Anspruch auf Betreuungsleistungen. Diese beinhalten Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten und gegebenenfalls eine Hotelübernachtung mit Flughafentransfer. Allerdings beschweren sich 70% der betroffenen Fluggäste, dass die Fluggesellschaft nicht reagiert oder keine Entschädigung zahlt.
Die Betreuungsleistungen müssen ab einer Wartezeit von mehr als 2 Stunden bereitgestellt werden. Dabei spielt die Flugdistanz eine entscheidende Rolle:
- Ab 1.500 km: Betreuungsleistungen nach 2 Stunden
- Ab 3.500 km: Betreuungsleistungen nach 3 Stunden
- Über 3.500 km: Betreuungsleistungen nach 4 Stunden oder bei Übernachtungen
Verpflegung und Erfrischungen
Gestrandete Passagiere haben Anspruch auf Mahlzeiten und Getränke. Kommt die Fluggesellschaft dem nicht nach, können Reisende Verpflegung in angemessenem Rahmen selbst kaufen und sich die Auslagen erstatten lassen. Wichtig ist, die Quittungen aufzubewahren.
Kommunikationsmöglichkeiten
Die Betreuungsleistungen umfassen auch zwei Telefonate oder E-Mails, um Kontakt mit Angehörigen oder Geschäftspartnern aufzunehmen und über die Verspätung zu informieren.
Hotelübernachtung und Transfer
Bei Verzögerungen über 4 Stunden oder notwendigen Übernachtungen muss die Airline ein Hotel und Transfers zum und vom Flughafen bereitstellen. Geschieht dies nicht, können Passagiere die Kosten für eine angemessene Unterkunft und den Flughafentransfer selbst tragen und sich später erstatten lassen.
Die Durchsetzung von Ansprüchen auf Ausgleichsleistungen kann komplex sein. Spezialisierte Unternehmen bieten jedoch kostenlose und risikofreie Unterstützung bei der Geltendmachung. Nach erfolgreicher Durchsetzung fällt lediglich eine Gebühr von 19,95% zzgl. MwSt. an.
Rechte bei verspätetem Flug
Fluggäste haben bei Verspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugdistanz und beträgt zwischen 250€ und 600€. Unabhängig vom Ticketpreis stehen Passagieren diese Rechte bei Flugverspätung zu.
Bereits ab zwei Stunden Wartezeit müssen Fluggesellschaften Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Erfrischungen bereitstellen. Auch Kommunikationsmöglichkeiten sind zu gewährleisten. Die genauen Fristen für diese Leistungen variieren je nach Flugstrecke:
Übersteigt die Verspätung fünf Stunden, können Fluggäste von ihrem Beförderungsvertrag zurücktreten. In diesem Fall ist eine vollständige Ticketerstattung vorgesehen. Die Fluggesellschaft muss dann auch für eine Rückbeförderung zum ursprünglichen Abflugort sorgen.
Nur in Ausnahmefällen, etwa bei außergewöhnlichen Umständen wie Terroranschlägen oder Naturkatastrophen, sind Airlines von der Pflicht zur Entschädigung befreit. Technische Mängel am Flugzeug fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmen und berechtigen Passagiere weiterhin zu Ausgleichszahlungen bei erheblichen Verspätungen.
Außergewöhnliche Umstände als Ausnahme
In bestimmten Fällen sind Fluggesellschaften von der Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen bei Verspätungen oder Ausfällen befreit. Dies gilt, wenn die Ursache für die Beeinträchtigung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.
Definition außergewöhnlicher Umstände
Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil des normalen Flugbetriebs sind und außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen. Sie treten unerwartet auf und lassen sich trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden.
Beispiele für außergewöhnliche Umstände
Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen unter anderem:
- Unwetter und extreme Wetterbedingungen wie Stürme, Starkregen oder Schneefall
- Streiks des Flughafenpersonals oder der Flugsicherung
- Politische Instabilitäten oder Unruhen im Zielland
- Sicherheitsrisiken und Terrorwarnungen
- Unerwartete Flugsicherheitsmängel
Tritt einer dieser Umstände ein und führt zu Verspätungen oder Flugausfällen, sind Airlines von der Zahlung von Entschädigungen befreit. Allerdings müssen sie nachweisen können, dass tatsächlich höhere Gewalt vorlag und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Auswirkungen zu minimieren.
Technische Mängel am Flugzeug
Eine Sonderrolle nehmen technische Probleme am Fluggerät ein. Grundsätzlich gelten sie nicht als außergewöhnlicher Umstand, da die Fluggesellschaft für die Wartung und Funktionsfähigkeit ihrer Maschinen verantwortlich ist. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Defekt völlig unvorhersehbar war oder auf einer Herstelleranweisung beruht, kann sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände berufen. Dies muss sie jedoch im Einzelfall stichhaltig darlegen.
Überbuchung des Fluges
Fluggesellschaften neigen dazu, mehr Tickets zu verkaufen, als tatsächlich Sitzplätze im Flugzeug vorhanden sind. Dieses Vorgehen, bekannt als Überbuchung oder „Overbooking“, führt dazu, dass einige Passagiere trotz gültiger Buchung nicht befördert werden können. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht in solchen Fällen eine Entschädigung für die Betroffenen vor.
Freiwilliger Verzicht auf den Flug
Wenn ein Flug überbucht ist, sucht die Airline zunächst nach Freiwilligen, die bereit sind, gegen eine Entschädigung den Flug zu stornieren. Diese Passagiere können dann zwischen einer alternativen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt oder der Erstattung des vollen Ticketpreises wählen. Die Höhe der Entschädigung ist Verhandlungssache zwischen Fluggast und Fluggesellschaft.
Unfreiwillige Nichtbeförderung
Finden sich nicht genügend Freiwillige, kann es zu einer unfreiwilligen Nichtbeförderung (Denied Boarding) kommen. Betroffene Passagiere haben in diesem Fall Anspruch auf eine Ausgleichszahlung sowie Betreuungsleistungen am Flughafen. Die Entschädigungssumme ist abhängig von der Flugdistanz:
- 250 € bei Kurzstreckenflügen bis 1.500 km
- 400 € bei Mittelstreckenflügen innerhalb der EU über 1.500 km und Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km außerhalb der EU
- 600 € bei Langstreckenflügen über 3.500 km außerhalb der EU
Zusätzlich müssen die Fluggesellschaften den Passagieren entweder eine alternative Beförderung zum Endziel oder die Rückerstattung des Ticketpreises anbieten. Die Entschädigungsansprüche gelten unabhängig von der Buchungsart, also auch bei Pauschalreisen oder Geschäftsflügen. Betroffene können ihre Ansprüche bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen, entweder direkt bei der Airline oder mithilfe spezialisierter Fluggastrechte-Portale.
Ansprüche bei Nichtbeförderung
Passagiere, die unfreiwillig aufgrund einer Überbuchung nicht befördert werden, haben laut EU-Fluggastrechte-Verordnung EG261/2004 Anspruch auf Entschädigung und Betreuungsleistungen. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugdistanz ab und kann bis zu 600 Euro pro Person betragen:
Betroffene Fluggäste haben zudem die Wahl zwischen einer vollständigen Ticketrückerstattung und einem kostenlosen Ersatzflug zum Zielort. Bei einer Verspätung des Ersatzflugs von mehr als vier Stunden steht ebenfalls eine Entschädigung zu. Die Fluggesellschaft muss darüber hinaus für Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten und gegebenenfalls eine Hotelübernachtung sorgen.
Die Entschädigungsansprüche gelten unabhängig vom ursprünglichen Ticketpreis und können bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Allerdings kennen laut Studien etwa 80% der Passagiere ihre Rechte bei Nichtbeförderung nicht. Nur circa 5% der Geschädigten schaffen es, ihre Ansprüche ohne Unterstützung von Flugrechtsexperten durchzusetzen.
Airlines nutzen komplexe Berechnungsmodelle, um die „No-Show-Rate“ abzuschätzen und Flüge zu überbuchen. In seltenen Fällen kann eine Nichtbeförderung auch aufgrund fehlender Reisedokumente erfolgen, wobei die Fluggesellschaft dann das Recht hat, den Transport zu verweigern. Die EU-Fluggastrechteverordnung schützt Passagiere jedoch umfassend bei unrechtmäßiger Nichtbeförderung.
Höherstufung und Herabstufung der Buchungsklasse
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die am 17. Februar 2005 in Kraft trat, regelt unter anderem die Rechte von Fluggästen bei Höherstufung (Upgrading) und Herabstufung (Downgrading) der gebuchten Reiseklasse. Artikel 10 der Verordnung befasst sich speziell mit diesem Thema und legt die Ansprüche der Passagiere in solchen Fällen fest.
Kein Aufpreis bei Höherstufung
Wird ein Fluggast von der Fluggesellschaft in eine höhere Reiseklasse als die gebuchte befördert, darf die Airline dafür keinen zusätzlichen Aufpreis verlangen. Die Höherstufung erfolgt in der Regel aufgrund von Überbuchungen oder betrieblichen Gründen und stellt für den Passagier einen Vorteil dar, für den er nicht zur Kasse gebeten werden darf.
Erstattungsanspruch bei Herabstufung
Im Falle einer Herabstufung in eine niedrigere Reiseklasse als die gebuchte haben Fluggäste Anspruch auf eine prozentuale Erstattung des Flugpreises. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Flugdistanz:
Diese Erstattungsansprüche gelten auch bei Anschlussflügen, wenn die Herabstufung auf einem Teil der Reise erfolgt. Fluggäste sollten ihre Rechte kennen und im Falle einer Herabstufung die entsprechende Entschädigung von der Fluggesellschaft einfordern. Gerichtsentscheidungen wie die Rs C-49/22 des EuGH (Austrian Airlines AG, „Vol de repatriement“) haben die Auslegung der Verordnung in Bezug auf Höherstufung und Herabstufung weiter präzisiert.
Geltendmachung der Fluggastrechte
Wenn Fluggäste von Verspätungen, Ausfällen oder Überbuchungen betroffen sind, haben sie das Recht, ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Die Durchsetzung der Fluggastrechte kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, um eine angemessene Entschädigung oder Erstattung zu erhalten.
Beschwerde bei der Fluggesellschaft
Der erste Schritt zur Geltendmachung der Fluggastrechte ist eine schriftliche Beschwerde bei der Fluggesellschaft. Dabei sollten Fluggäste ihre Ansprüche klar darlegen und relevante Unterlagen wie Flugtickets und Belege beifügen. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist auf die Beschwerde zu reagieren und eine Lösung anzubieten.
Klage vor Gericht
Wenn die Fluggesellschaft nicht angemessen auf die Beschwerde reagiert oder eine zufriedenstellende Lösung anbietet, können Fluggäste eine Klage vor Gericht einreichen. Hierbei ist es ratsam, sich von einem auf Fluggastrechte spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten der Klage zu bewerten und die notwendigen Schritte einzuleiten.
Durchsetzung mit Hilfe spezialisierter Unternehmen
Eine Alternative zur eigenen Durchsetzung der Fluggastrechte ist die Beauftragung spezialisierter Unternehmen wie Inkassounternehmen oder Fluggastrechteportale. Diese Unternehmen übernehmen die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft und kümmern sich um den gesamten Prozess. Im Erfolgsfall erhalten sie eine Provision, wodurch Fluggäste ohne eigenes Risiko ihre Rechte durchsetzen können.
Es ist wichtig, dass Fluggäste ihre Rechte kennen und aktiv werden, um eine faire Entschädigung für erlittene Unannehmlichkeiten zu erhalten. Durch die Nutzung der verschiedenen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Fluggastrechte können Passagiere ihre Ansprüche erfolgreich geltend machen und eine angemessene Wiedergutmachung erwirken.
Fazit
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung bietet Passagieren bei Flugverspätungen, Flugausfällen und Nichtbeförderung umfassenden Schutz. Je nach Situation haben Reisende Anspruch auf Entschädigungen von bis zu 600 Euro, Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Kommunikationsmöglichkeiten, Ticketerstattungen oder alternative Beförderung. Zwischen November 2023 und Februar 2024 waren 30,6% der Passagiere an deutschen Flughäfen von Verspätungen oder Ausfällen betroffen, im Dezember sogar 39,7%.
Um diese Rechte erfolgreich durchzusetzen, ist es wichtig, alle Flugdaten und Belege sorgfältig zu dokumentieren und hartnäckig zu bleiben. Passagiere haben in der Regel drei Jahre Zeit, um Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Zahlreiche Gerichtsurteile, wie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2016 (Az. X ZR 66/15), stärken die Rechte von Reisenden bei Flugverspätungen, selbst wenn die Ursache außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugdistanz ab: 250 Euro für Flüge bis 1.500 km, 400 Euro für Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km und 600 Euro für Flüge über 3.500 km. Bei Verspätungen von mehr als drei Stunden bei der Ankunft haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung. Zudem müssen Fluggesellschaften kostenlose Getränke und Snacks bereitstellen, wenn die Verzögerung bei Kurzstreckenflügen zwei Stunden, bei Mittelstreckenflügen drei Stunden und bei Langstreckenflügen vier Stunden übersteigt. Dank der umfangreichen Fluggastrechte sind Reisende bei Flugverspätungen und -ausfällen gut abgesichert.